Der Blindenführhund ist in Deutschland rechtlich gesehen ein Hilfsmittel, ähnlich wie ein Rollstuhl. Als solches muss er von den meisten Krankenkassen finanziert werden sofern vom Arzt ein Rezept vorliegt und die Möglichkeiten zur Haltung und Nutzung des Hundes vorhanden sind.
Wer sich um einen Blindenführhund bemühen möchte, benötigt also als erstes eine Verschreibung von seinem Augenarzt. Zusammen mit dem Kostenvoranschlag der gewählten Führhundeschule reicht er diese bei seiner Krankenkasse ein und beantragt die Versorgung mit einem Blindenführhund. Es empfiehlt sich, die individuelle Notwendigkeit der Versorgung im Antrag ausführlich darzulegen und die Wahl einer bestimmten Führhundeschule zu begründen, da die Krankenkassen immer häufiger versuchen, eine Versorgung abzulehnen oder den Versicherten an eine andere (billigere) Schule zu verweisen. In manchen Fällen sind auch die Berufsgenossenschaften die zuständigen Kostenträger.
Die Schulung im Gebrauch des Blindenführhundes als neues Hilfsmittels erfolgt im Rahmen eines Einführungslehrganges, der cirka drei Wochen dauert. Der Lehrgang sollte mindestens zur Hälfte am Wohnort des Halters stattfinden, damit die wichtigsten Wegstrecken des Führhundhalters sicher eingeübt werden können. Gerade in den ersten Wochen empfiehlt es sich mit dem Hund in gut vertrauter Umgebung zu arbeiten, um das konsequente schulmäßige Arbeiten des Hundes zu erhalten.
Am Ende des Lehrgangs beziehungsweise nach Ablauf einiger Wochen sollte im Rahmen einer Gespannprüfung die sichere Gespannzusammenarbeit überprüft werden. Zu dieser Prüfung sind die Kassen rechtlich verpflichtet, jedoch wird aus Kostengründen oft darauf verzichtet, was vielen Billigschulen ihr unseriöses Arbeiten erst ermöglicht.